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Anwendungsbereich der Kommorientenvermutung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2020, 333 Heft 5 v. 15.5.2020

§ 292 Abs 1 ZPO, § 11 TEG

Ist strittig, ob eine Person die andere überlebt hat, so machen die Sterbeurkunden nach § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten Todeszeitpunkte. Die Kommorientenvermutung des § 11 TEG ist daher nur dann anwendbar, wenn bewiesen wird, dass zumindest einer der in den Sterbeurkunden genannten Todeszeitpunkte unrichtig ist.

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