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Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1–3 EMRK in Rechtshilfesachen – Anmerkungen zu OGH 11 Os 28/19f ua*)*)Abgedruckt in diesem Heft der JBl 2020, 273.

AufsätzeAss.-Prof. Mag. komm. Dr. iur. Nina Marlene SchallmoserJBl 2020, 223 Heft 4 v. 15.4.2020

Weil Art 6 EMRK auf „criminal charges“ abstellt, sind Rechtshilfesachen nach der Rsp des EGMR nicht per se von seinem Anwendungsbereich erfasst. Mit den wichtigen Ausnahmen von diesem Grundsatz setzt sich der OGH in einer jüngst ergangenen Entscheidung auseinander: Diese Rsp ist zentral, weil sie klärt, ob ein „fair trial“ auch im praktisch relevanten Bereich der Rechtshilfe verfassungsmäßig sichergestellt ist. Zu prüfen gilt es, inwieweit durch die eingeschränkte Anwendung Schutzlücken für den betroffenen Beschuldigten oder Verurteilten verbleiben. Zu klären ist zudem, welche Konsequenzen die Rsp uU für andere Bereiche der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen haben könnte.

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