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Akteneinsicht, Antragslegitimation und das Erneuerungsverfahren

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2020, 202 Heft 3 v. 15.3.2020

§ 77 StPO, § 363a StPO

Der Kreis der zu einer Antragstellung nach § 363a StPO legitimierten Personen ist beschränkt. Ankläger (StAen, Privat- oder Subsidiarankläger, Antragsteller iS des MedienG), Anzeiger oder Opfer (Privatbeteiligte) stellen keine von der „festgestellten Verletzung Betroffenen" iS des § 363a Abs 2 StPO dar.

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