§ 77 StPO, § 363a StPO
Der Kreis der zu einer Antragstellung nach § 363a StPO legitimierten Personen ist beschränkt. Ankläger (StAen, Privat- oder Subsidiarankläger, Antragsteller iS des MedienG), Anzeiger oder Opfer (Privatbeteiligte) stellen keine von der „festgestellten Verletzung Betroffenen" iS des § 363a Abs 2 StPO dar.