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Zuständigkeit zur Bewilligung einstweiliger Verfügungen bei Hauptverfahren im Ausland

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2020, 198 Heft 3 v. 15.3.2020

§ 387 EO

Bei Anhängigkeit der Klage im Ausland kann die Zuständigkeit zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 387 Abs 2 EO in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung im ausländischen Hauptverfahren in Österreich anerkannt und vollstreckt wird.

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