§ 61 StGB, § 207 Abs 1 StGB, § 207a Abs 3 StGB
Umfasst ein Schuldspruch eine unbestimmte Mehrzahl bloß pauschal individualisierter gleichartiger Taten, ist weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, ob der Angeklagte mehr als zwei solcher Taten begangen hat.