§ 416 Abs 1 ZPO, § 426 Abs 1 ZPO, § 64 Abs 2 EO, § 89d Abs 2 GOG
Da eine einstweilige Verfügung mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an den Gegner der gefährdeten Partei wirksam wird, ist sie jedenfalls ab diesem Zeitpunkt zu befolgen und vollstreckbar.