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Eigenes Rechtsmittel der betroffenen Person im Erwachsenenschutzverfahren

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2020, 101 Heft 2 v. 15.2.2020

§ 242 Abs 2 ABGB, § 45 AußStrG, § 62 AußStrG, § 116a AußStrG, § 119 AußStrG

Da der nur ausnahmsweise erforderliche Genehmigungsvorbehalt des § 242 Abs 2 ABGB die Handlungsfähigkeit nur für bestimmte Handlungen ausschließen soll, ist ein pauschaler Vorbehalt unzulässig.

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