§ 242 Abs 2 ABGB, § 45 AußStrG, § 62 AußStrG, § 116a AußStrG, § 119 AußStrG
Da der nur ausnahmsweise erforderliche Genehmigungsvorbehalt des § 242 Abs 2 ABGB die Handlungsfähigkeit nur für bestimmte Handlungen ausschließen soll, ist ein pauschaler Vorbehalt unzulässig.