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Wegfall der Vollstreckbarkeit der Geldstrafe bei Tod des Bestraften auch gegenüber juristischer Person

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 2020, 66 Heft 1 v. 15.1.2020

§ 14 Abs 2 VStG

Mit dem Tod des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit der verhängten Geldstrafe sowie der dem Bestraften auferlegten Kosten des Strafverfahrens gemäß § 14 Abs 2 VStG nicht nur diesem gegenüber, sondern auch gegenüber der nach § 9 Abs 7 VStG haftenden juristischen Person; diese Forderungen können auch bei ihr nicht mehr eingebracht werden.

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