§ 14 Abs 2 VStG
Mit dem Tod des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit der verhängten Geldstrafe sowie der dem Bestraften auferlegten Kosten des Strafverfahrens gemäß § 14 Abs 2 VStG nicht nur diesem gegenüber, sondern auch gegenüber der nach § 9 Abs 7 VStG haftenden juristischen Person; diese Forderungen können auch bei ihr nicht mehr eingebracht werden.