§ 330a ASVG, § 179a StVG
Gemäß § 330a ASVG ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Eine analoge Anwendung auf die Abdeckung von Kosten nachsorgender Präventivmaßnahmen iS des § 179a StVG kommt mangels planwidriger Unvollständigkeit nicht in Betracht.