§ 133 EO, § 153a EO
§ 153a EO normiert eine gesetzliche Vertragsübernahme. Der Grundeigentümer kann daher dem Übergang der Rechte und Pflichten auf den Ersteher nicht mit Erfolg entgegentreten.
OGH, 23.06.2020, 5 Ob 8/20t
§ 133 EO, § 153a EO
§ 153a EO normiert eine gesetzliche Vertragsübernahme. Der Grundeigentümer kann daher dem Übergang der Rechte und Pflichten auf den Ersteher nicht mit Erfolg entgegentreten.
OGH, 23.06.2020, 5 Ob 8/20t