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Keine Verfassungswidrigkeit von §§ 53, 54, 89 und 152 FinStrG

RechtsprechungVerfassungsgerichtshofJBl 2020, 775 Heft 11 v. 15.11.2020

§ 53 FinStrG, § 54 FinStrG, § 89 FinStrG, § 152 FinStrG

Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Qualifikation einer Enunziation des Vorsitzenden des Spruchsenates über eine Beschlagnahme gemäß § 89 Abs 3 lit a FinStrG bei einem zur Verschwiegenheit Verpflichteten als Bescheid durch das Bundesfinanzgericht.

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