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Haftung für Schäden durch Weidetiere nach dem HaftRÄG 2019**Der Beitrag basiert auf dem Vortrag der Autorin vom 13.01.2020 im Rahmen der Seminarreihe „Aktuelle Probleme des Wirtschaftsprivatrechts“ an der Universität Innsbruck.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Silvia DullingerJBl 2020, 686 Heft 10 v. 15.10.2020

Erklärtes Ziel des Haftungsrechts-Änderungsgesetzes 2019 (HaftRÄG 2019) ist die Konkretisierung der Verwahrungspflichten des Tierhalters in der Alm- und Weidewirtschaft. Die Neuregelung in § 1320 Abs 2 ABGB wirft jedoch mehr Fragen auf, als sie löst. Einige dieser – für die Praxis besonders wichtigen – Fragen sind Gegenstand der folgenden Untersuchung.

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