Erklärtes Ziel des Haftungsrechts-Änderungsgesetzes 2019 (HaftRÄG 2019) ist die Konkretisierung der Verwahrungspflichten des Tierhalters in der Alm- und Weidewirtschaft. Die Neuregelung in § 1320 Abs 2 ABGB wirft jedoch mehr Fragen auf, als sie löst. Einige dieser – für die Praxis besonders wichtigen – Fragen sind Gegenstand der folgenden Untersuchung.