A. Einziehung gemäß § 26 StGB
Im strafgerichtlichen Verfahren sind bestimmte gefährliche Gegenstände einzuziehen (§ 26 StGB) und danach in der Regel zu vernichten (§ 408 Abs 2 StPO). Die Einziehung ist nach hA eine vorbeugende Maßnahme1) und grundsätzlich vom Gericht2) im Urteil (§ 35 Abs 1 StPO) über die Anklage (Strafurteil) anzuordnen (§ 443 Abs 1 StPO). Mitunter kann die Einziehung aber auch in einem selbständigen Verfahren verfügt werden (§ 26 Abs 3 StGB, § 445 Abs 1 StPO), in dem ebenfalls mit Urteil3) zu entscheiden ist (§ 445 Abs 3 StPO).