§ 411 ZPO, § 1435 ABGB, § 406 EO, § 79 EO idF vor BGBl I 100/2016, § 1 IPRG
Die Tatbestandswirkung gehört nicht zu den prozessualen, sondern zu den materiell-rechtlichen Urteilswirkungen. Die „Anerkennung“ der Tatbestandswirkung eines Urteils richtet sich nach dem anwendbaren Sachrecht.