§ 1024 ABGB, § 1026 ABGB, § 1041 ABGB, § 1037 ABGB, § 3 Abs 2 IO
Das Vertrauen Dritter auf die bestehende Vollmacht ist nach § 1026 ABGB geschützt, wenn ihnen deren Wegfall „ohne Verschulden“ unbekannt war. Diese Bestimmung ist auch im Fall des § 1024 ABGB anwendbar. § 1026 ABGB ist gegenüber § 3 Abs 2 IO die speziellere Norm.