In den letzten Jahren berichteten Medien vermehrt von aggressivem Verhalten und Angriffen auf Verkehrsbedienstete1) (zB Buslenker, Straßenbahnfahrer oder Fahrkartenkontrolleure). Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, hat der Strafgesetzgeber mit § 91a StGB und § 83 Abs 3 StGB (Deliktsqualifikation) zwei neue Tatbestände geschaffen, die mit 01.09.2017 in Kraft getreten sind. Der nachfolgende Beitrag diskutiert anhand einer systematischen Analyse – auch unter Einbeziehung verwaltungsstrafrechtlicher Wertungen – potenzielle Problemfelder der genannten Normen und versucht eine verfassungsrechtliche Einschätzung.