§ 2 EKHG, § 5 EKHG, § 19 Abs 2 EKHG, § 1b EisbG, § 18 EisbG, § 14 Bundesbahngesetz
Der Traktionserbringer, der das Triebfahrzeug (allenfalls samt Fahrer) einem Eisenbahnverkehrsunternehmen – oder einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen – zur Verwendung als Traktionsmittel zur Verfügung stellt, ohne auf dessen Einsatz weiteren Einfluss nehmen zu können, ist kein Betriebsunternehmer iS von § 5 Abs 1 EKHG.