§ 1 AHG, § 1 GBG, § 1311 ABGB
Die Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Führung des Grundbuchs schützt grundsätzlich nur jene Personen, die im Grundbuch eingetragene Rechte besitzen oder deren Begründung unmittelbar anstreben und damit am grundbücherlichen Verkehr teilnehmen.