Letztwillige Verfügungen müssen für ihre Gültigkeit unter anderem bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernissen entsprechen (§§ 577 ff ABGB). Erfüllt ein Testament jedoch „eine zwingende Formvorschrift“ nicht, so ist dieses gemäß § 601 ABGB „ungültig“. Dies kann grundsätzlich als bloß relative oder absolute Nichtigkeit verstanden werden. Mit dem gegenständlichen Beitrag wird versucht Klarheit über die Rechtsfolge von Formmängeln bei letztwilligen Verfügungen zu schaffen.