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Einheitlichkeit des Vollstreckungsverfahrens; Parteistellung

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 2019, 401 Heft 6 v. 1.6.2019

§ 1a VVG

Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Baurecht vermitteln dem Nachbarn den Anspruch, dass sie eingehalten werden, dass also Verpflichtungen zu ihrer Einhaltung iS des § 1a Abs 2 VVG bestehen. Nichtsdestotrotz ist die Erfüllung von baurechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch im öffentlichen Interesse gelegen, sodass auch eine Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 1a Abs 1 VVG in Frage kommt.

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