§ 879 ABGB, § 71 ZPO, § 51 RL-BA 2015, § 52 RL-BA 2015
Verstößt der Rechtsanwalt gegen § 51 RL-BA 2015, weil er als Verfahrenshelfer eine Entlohnung verlangt, ohne dass der verlangte Betrag vom Gegner ersetzt worden wäre oder im Zeitpunkt der Vereinbarung ein Beschluss nach § 71 ZPO vorlag, so folgt daraus die absolute Nichtigkeit der Honorarvereinbarung.