§ 575 ABGB idF vor BGBl I 87/2015, § 788 ABGB idF vor BGBl I 87/2015, § 1266 ABGB idF vor BGBl I 87/2015
Eine analoge Anwendung des § 1266 ABGB aF (idF vor ErbRÄG 2015, BGBl I 87/2015) auf wechselseitige Testamente kommt nicht in Betracht.
Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob ein gemeinschaftliches (hier: wechselseitiges) Testament iS des § 1248 ABGB aF unter der Bedingung des Fortbestands der Ehe geschlossen wurde. Ein iS der Andeutungstheorie ausreichender Anhaltspunkt für einen entsprechenden Willen findet sich in der Formulierung, dass der Nachlass dem überlebenden „Ehegatten“ zukommen sollte.