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Unterbleiben einer Aufklärung über die Tilgungsregeln des § 1416 ABGB durch den Rechtsanwalt

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2019, 244 Heft 4 v. 1.4.2019

§ 1295 ABGB, § 1299 ABGB, § 1416 ABGB

Der Rechtsanwalt haftet grundsätzlich nur für den notwendigen Fleiß und die erforderliche Gesetzeskenntnis. Er haftet jedoch nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung. Eine unzulängliche Rechtsbelehrung macht den sie erteilenden Rechtsanwalt dann nicht

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