§ 1295 ABGB, § 1299 ABGB, § 1416 ABGB
Der Rechtsanwalt haftet grundsätzlich nur für den notwendigen Fleiß und die erforderliche Gesetzeskenntnis. Er haftet jedoch nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung. Eine unzulängliche Rechtsbelehrung macht den sie erteilenden Rechtsanwalt dann nicht