§ 284f ABGB idF vor BGBl I 59/2017, § 1008 ABGB
Soweit sich eine Vorsorgevollmacht auf Angelegenheiten bezieht, für die nach § 1008 ABGB an sich eine Einzelvollmacht erforderlich wäre, kann diesem Erfordernis jedenfalls im Fall einer Vorsorgevollmacht dadurch Genüge getan werden, dass im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht die Gattung dieser Angelegenheiten angeführt wird (hier: Abgabe unbedingter Erbantrittserklärungen).