§ 29 MRG
Eine „Verlängerungsoption“, derzufolge sich der Mietvertrag „jeweils“, also immer wieder, auf weitere drei Jahre verlängert, wenn er nicht rechtzeitig (vor Ablauf) gekündigt wird, entspricht nicht den Anforderungen an einen unbedingten Endtermin iS des § 29 MRG und ist nach dieser Gesetzesbestimmung daher unwirksam.