Die Entscheidung OGH 5 Ob 217/17y verneint in Abkehr von der bisherigen Rsp die Möglichkeit, dass ein Wohnungseigentumsmindestanteil an einer benachbarten Liegenschaft eine Grunddienstbarkeit haben kann. Ideelles Miteigentum – und daher auch Wohnungseigentum – sei wegen des Grundsatzes der Unteilbarkeit von Grunddienstbarkeiten dafür nicht geeignet. Dem tritt der folgende Beitrag entgegen: Die eigentlichen Sachprobleme dürften weder im Unteilbarkeitsgrundsatz noch im Fehlen der Utilität liegen, sondern im Redlichkeitserfordernis, wenn es um eine titellose Ersitzung der Grunddienstbarkeit durch Mit- bzw Wohnungseigentümer geht.