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Keine Grunddienstbarkeit zugunsten eines Mit- oder Wohnungseigentumsanteils?*)*)Die Fragestellung war Teil eines am 10.10.2018 beim 5. Herbstforum der Fachgruppe Wohn- und Mietrecht der RIV am OLG Wien gehaltenen Vortrags „Servituten im Mit- und Wohnungseigentum“.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Christian HolznerJBl 2019, 129 Heft 3 v. 1.3.2019

Die Entscheidung OGH 5 Ob 217/17y verneint in Abkehr von der bisherigen Rsp die Möglichkeit, dass ein Wohnungseigentumsmindestanteil an einer benachbarten Liegenschaft eine Grunddienstbarkeit haben kann. Ideelles Miteigentum – und daher auch Wohnungseigentum – sei wegen des Grundsatzes der Unteilbarkeit von Grunddienstbarkeiten dafür nicht geeignet. Dem tritt der folgende Beitrag entgegen: Die eigentlichen Sachprobleme dürften weder im Unteilbarkeitsgrundsatz noch im Fehlen der Utilität liegen, sondern im Redlichkeitserfordernis, wenn es um eine titellose Ersitzung der Grunddienstbarkeit durch Mit- bzw Wohnungseigentümer geht.

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