§ 1 NotAktG
Der Verzicht des blinden Menschen auf die Einhaltung der Form gemäß § 1 Abs 3 Z 2 NotAktG erfordert, dass er sich der Formpflicht des Rechtsgeschäfts infolge der Einschränkung seiner Sehfähigkeit bewusst ist. Der Begriff „ausdrücklich“ in § 1 Abs 3 Z 2 NotAktG ist iS von „hinreichend deutlich“ zu verstehen.