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Verzicht des blinden Menschen auf die Einhaltung der Notariatsaktsform

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2019, 48 Heft 1 v. 1.1.2019

§ 1 NotAktG

Der Verzicht des blinden Menschen auf die Einhaltung der Form gemäß § 1 Abs 3 Z 2 NotAktG erfordert, dass er sich der Formpflicht des Rechtsgeschäfts infolge der Einschränkung seiner Sehfähigkeit bewusst ist. Der Begriff „ausdrücklich“ in § 1 Abs 3 Z 2 NotAktG ist iS von „hinreichend deutlich“ zu verstehen.

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