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Kondiktion des gerichtlich zugesprochenen, aber nicht bestimmungsgemäß verwendeten Vorschusses

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2019, 787 Heft 12 v. 15.12.2019

§ 1435 ABGB

Wird ein Betrag in der Sache als „verrechenbarer“ Vorschuss zugesprochen, kann der Schädiger vom Geschädigten, wenn dieser damit eine Sanierung nicht oder nur teilweise durchführen lässt, den Vorschuss also nicht bestimmungsgemäß verwendet, seine Leistung – soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt – nach § 1435 ABGB kondizieren.

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