§ 9 Abs 5 AHG
§ 9 Abs 5 AHG ist eine verfahrensrechtliche Norm, die nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet ist. Sie ist nicht analog auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden.
§ 9 Abs 5 AHG
§ 9 Abs 5 AHG ist eine verfahrensrechtliche Norm, die nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet ist. Sie ist nicht analog auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden.