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Widerruf einer im Verfahren über das Erbrecht abgegebenen Anerkenntniserklärung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2019, 658 Heft 10 v. 1.10.2019

§ 40 AußStrG, § 160 AußStrG

Eine im Verfahren über das Erbrecht abgegebene Anerkenntniserklärung kann gemäß § 40 AußStrG bis zur Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht widerrufen werden.

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