§ 2 Abs 1 StVO, § 60 Abs 3 StVO, § 1295 Abs 1 ABGB, § 1304 ABGB
Die Benützer von Greifreifenrollstühlen sind wie Fußgänger zu behandeln. Damit gilt die Beleuchtungspflicht des § 60 Abs 3 StVO nicht für Rollstühle.
Allein, dass der Schädiger bestimmte Maßnahmen zur Schadensabwehr für vernünftig oder aus dem „logischen Hausverstand“ heraus geboten erachtet, erfüllt für sich mangels entsprechender gesetzlicher Verpflichtung noch nicht die Anforderungen der Rsp zur Annahme eines Mitverschuldens des Geschädigten. Diese sind erst dann erfüllt, wenn ein entsprechendes allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise vorliegt (hier: keine Behauptung der Schädiger, dass sich ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hätte, dass Rollstuhlfahrer auf Straßen ohne Gehsteige und Beleuchtung in der Nacht zu ihrer eigenen Sicherheit gut sichtbare Kleidung tragen sollen).