Ob und unter welchen Voraussetzungen die Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Aspekte im Vergabeverfahren zulässig ist, war lange Zeit umstritten. Der restriktiven Sicht der EU-Kommission stand eine liberalere Auffassung des EuGH gegenüber. Der Beitrag zeichnet diese Entwicklung vor dem Hintergrund des BVergG seit dem Stammgesetz 1993 nach und gibt einen Einblick in die seit dem Legislativpaket 2014 bestehende Rechtslage.