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Keine Verfassungswidrigkeit von § 2a Abs 5 FinStaG

RechtsprechungVerfassungsgerichtshofJBl 2018, 376 Heft 6 v. 1.6.2018

§ 1 FinStaG, § 2a FinStaG

Abweisung von zulässigen Parteianträgen auf Aufhebung von (Teilen von) § 2a Abs 5 FinStaG idF BGBl I 69/2016.

Die Regelung, wonach Inhaber von Schuldtiteln, die ein Angebot gemäß § 2a FinStaG abgelehnt haben, von den unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen den die Ausgleichszahlung übersteigenden Ausfall, den sie beim Rechtsträger nach § 1 FinStaG erleiden, nicht mehr fordern können und eine Zwangsvollstreckung durch diese Inhaber gegen die zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen nur mehr bis zur Höhe jener Ausgleichszahlung zulässig ist, die nach § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG im Angebotsverfahren angeboten und von der gemäß § 2a Abs 4 FinStaG erforderlichen qualifizierten Mehrheit angenommen wurde, verstößt nicht gegen das Eigentumsgrundrecht bzw den Gleichheitsgrundsatz.

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