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Einstweilige Verfügung nach § 382e EO: keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung erforderlich, Vertretung möglich

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2018, 261 Heft 4 v. 1.4.2018

§ 382e EO

Anträge nach § 382e EO bedürfen nicht der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.

Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO ist nicht vertretungsfeindlich.

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