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Instanzenzug bei Übertragung der pflegschaftsgerichtlichen Zuständigkeit nach § 111 JN

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2018, 252 Heft 4 v. 1.4.2018

§ 111 Abs 2 JN, § 8 OGHG

Eine vom Landesgericht nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN getroffene Entscheidung ist mit Rekurs an das Oberlandesgericht anfechtbar.

Rechtsfragen nach § 8 Abs 1 OGHG sind solche, deren Lösung von großer Bedeutung für die Rechtsordnung ist, die also etwa für weite Teile der Bevölkerung von unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung sind.

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