§ 111 Abs 2 JN, § 8 OGHG
Eine vom Landesgericht nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN getroffene Entscheidung ist mit Rekurs an das Oberlandesgericht anfechtbar.
Rechtsfragen nach § 8 Abs 1 OGHG sind solche, deren Lösung von großer Bedeutung für die Rechtsordnung ist, die also etwa für weite Teile der Bevölkerung von unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung sind.