§ 153 StGB
Die Änderung des Wortlauts des § 153 Abs 1 StGB vom Begriff des Vermögensnachteils zu jenem des Vermögensschadens durch das StRÄG 2015 war nicht inhaltlicher Natur, sondern diente bloß der Vereinheitlichung der Terminologie des § 153 StGB. Die Judikatur zum „Vermögensnachteil“ ist auf den „Vermögensschaden“ uneingeschränkt anwendbar.