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Vermögensschaden, Tatvollendungszeitpunkt und Einwilligung bei der Untreue

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2018, 809 Heft 12 v. 1.12.2018

§ 153 StGB

Die Änderung des Wortlauts des § 153 Abs 1 StGB vom Begriff des Vermögensnachteils zu jenem des Vermögensschadens durch das StRÄG 2015 war nicht inhaltlicher Natur, sondern diente bloß der Vereinheitlichung der Terminologie des § 153 StGB. Die Judikatur zum „Vermögensnachteil“ ist auf den „Vermögensschaden“ uneingeschränkt anwendbar.

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