§ 23 Abs 1 UG 2002
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen fällt in die Kompetenz des Rektors, nicht des Rektorats.
OGH, 30.01.2018, 9 ObA 30/17b
§ 23 Abs 1 UG 2002
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen fällt in die Kompetenz des Rektors, nicht des Rektorats.
OGH, 30.01.2018, 9 ObA 30/17b