Art XLII EGZPO, § 150 PatG, § 151 PatG
Das Begehren auf Rechnungslegung und das damit verbundene Zahlungsbegehren sind selbständige Ansprüche. Die Prüfung eines Rechnungslegungsbegehrens nach § 151 PatG wird durch das damit verbundene Zahlungsbegehren inhaltlich nicht beschränkt. Mit dem Rechnungslegungsbegehren muss noch nicht über das Zahlungsbegehren dem Grunde nach entschieden werden.