§ 1313a ABGB
Die Krankenkasse haftet ihren Versicherten nicht nach § 1313a ABGB für das Verschulden eines nicht von der Krankenkasse selbst betriebenen Fahrtendienstes, dessen Kosten sie zu tragen hat.
OGH, 21.12.2017, 6 Ob 223/17p
§ 1313a ABGB
Die Krankenkasse haftet ihren Versicherten nicht nach § 1313a ABGB für das Verschulden eines nicht von der Krankenkasse selbst betriebenen Fahrtendienstes, dessen Kosten sie zu tragen hat.
OGH, 21.12.2017, 6 Ob 223/17p