§ 81 EheG, § 82 EheG, § 83 EheG, § 51 ZPO
Nicht nur der die Ehewohnung betreffende Räumungsanspruch unterfällt dem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG, sondern auch der Anspruch auf Räumung einer sonstigen zur ehelichen Errungenschaft gehörenden Wohnung (Ablehnung von OGH 8 Ob 91/12h).