Nach der Rechtsprechung trifft den Adressaten der Streitverkündung bei sonstiger Interventionswirkung die Obliegenheit der Bekämpfung einer Zurückweisung der Nebenintervention. Dadurch sollen insbesondere die Prozessökonomie gefördert und Versuche der Umgehung der Interventionswirkung erschwert werden. Die hierzu von der Judikatur entwickelten Kriterien werfen allerdings Folgefragen auf, etwa ob der Adressat der Streitverkündung zur Abwendung der Interventionswirkung auch aussichtslose Rechtsmittel erheben muss und ob ihm im Regressprozess auch der nicht sorgfältig betriebene Beitritt vorgehalten werden kann. Der vorliegende Beitrag geht diesen Fragen nach und untersucht – auch abseits der Vorgaben der Rechtsprechung – Lösungsvarianten für die Problematik der mangelnden prozessualen Interessenabbildung des Beitrittswerbers.