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Zur Enthaftung ohne Haftverhandlung

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Prof. Dr. Andreas VenierJBl 2017, 606 Heft 9 v. 1.9.2017

§ 176 StPO, § 177 StPO

Gemäß § 176 Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht bei Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft eine Haftverhandlung anzuberaumen.

Eine Enthaftung ohne Haftverhandlung ist nur zulässig, wenn die StA die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt (§ 177 Abs 3 StPO). In allen anderen Fällen darf die Freilassung nur nach Durchführung einer Haftverhandlung erfolgen.

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