Die Bindung ordentlicher Richter an verwaltungsbehördliche Akte stand wiederholt im Mittelpunkt rechtswissenschaftlicher Auseinandersetzungen. Dennoch konnte die Kontroverse bis heute nicht beigelegt werden. Seit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zudem offen, wie es um die Bindung ordentlicher Richter an verwaltungsgerichtliche Entscheidungen steht. Befürworter und Gegner der Bindungswirkung stützen ihre Argumentation regelmäßig auf dieselben verfassungsrechtlichen Prinzipien. Zugleich ziehen sie daraus jedoch gegenteilige Schlüsse. Der vorliegende Beitrag stellt die Argumente beider Seiten auf die Probe und untersucht, ob ordentliche Richter an verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gebunden sind. Dabei zeigt sich, dass die Verfassung zur Frage der Bindungswirkung weit weniger sagt, als gemeinhin angenommen wird.