§ 79 EO
Die Pfändung und Überweisung zur Einziehung/Ermächtigung zur Betreibung der ausländischen Vollstreckungsbehörde ist in Österreich nicht wirksam (hier: die gemäß Art 131 [Schweizer] Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom Betreibungsamt im Rahmen des [verwaltungsbehördlichen] Schuldbetreibungsverfahrens erteilte Ermächtigung).