§ 15 Abs 1 StGB, § 84 Abs 4 StGB
Davon, dass Versuch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 84 Abs 4 StGB bereits begrifflich ausgeschlossen sei, kann zufolge der – mit dem StRÄG 2015 erfolgten – Neuformulierung des Qualifikationstatbestands keine Rede sein.