§ 239 Abs 3 ZPO, § 534 Abs 1 ZPO, § 1497 ABGB, Art XLVI EGZPO
Die Regelung des § 1497 ABGB ist auf die (prozessuale) Klagefrist des § 534 Abs 1 ZPO nicht analog anwendbar.
Die Bestimmung des Art XLVI EGZPO schließt nur die durch die Unrichtigkeit der Entscheidung im Vorprozess fortgesetzte Verjährung zum Nachteil der davon betroffenen Prozesspartei aus.