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Prüfungsbefugnis des Unterbringungsgerichts, ob Heilbehandlung „nicht gegen den Willen“ des einsichts- oder urteilsfähigen Kranken erfolgte?

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2016, 606 Heft 9 v. 1.9.2016

§ 36 UbG

Der Begriff „Heilbehandlung“ umfasst nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische und physikalische Maßnahmen, wie etwa eine Blutabnahme. Die Wortfolge „nicht gegen den Willen“ in § 36 UbG bedeutet, dass eine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung des einsichts- oder urteilsfähigen Kranken zur Heilbehandlung vorliegen muss.

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